Statuten

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Österreichische Gesellschaft für Denkmal– und Ortsbildpflege
Karlsplatz 5, 1010 Wien, Künstlerhaus Wien

ZVR-Zahl: 657580611

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Name des Vereins lautet: "Österreichische Gesellschaft für Denkmal- und Ortsbildpflege". Er hat seinen Sitz in Wien und kann in jedem Ort Österreichs Zweigvereine errichten. Die einzelnen Ortsverbände können sich in Landesverbände zusammenschließen.

§ 2: Zweck

  1. Der Verein "Österreichische Gesellschaft für Denkmal- und Ortsbildpflege" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35.1 der BAO. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende Aufgaben:
    1. Erforschung und Pflege der historischen Denkmäler
    2. Ortsbildpflege

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Feststellung erhaltungswürdiger Objekte und Objektgruppen und ihrer Umgebung sowie deren Verzeichnung,
    2. geeignete Maßnahmen zum Schutze des überkommenen Ortsbildes,
    3. Einflussnahme auf die zuständigen Stellen im Sinne dieser Vereinsziele,
    4. Zusammenarbeit mit allen gleichen oder ähnlichen Organisationen im ganzen Bundesgebiet,
    5. Gründung von Zweigvereinen in Orten, für die solche Vereinigungen nicht bestehen
    6. öffentliche Aufklärung der Bevölkerung im Sinne der Vereinsziele in Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie Herausgabe einschlägiger Publikationen,
    7. Gründung von Interessensgemeinschaften von Eigentümern geschützter Bauten,
    8. Bemühung um Steuerbegünstigung für Eigentümer von geschützten und zu schützenden Gebäuden und den dazugehörigen Gärten, da sie mit der Erhaltung eine öffentliche Aufgabe erfüllen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. außerordentliche Beiträge durch Spenden,
    3. Subventionen,
    4. Erträgnisse von Druckschriften,
    5. Erträgnisse aus Veranstaltungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Förderer und Stifter, ferner die Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Förderer sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
  3. Stifter sind solche, die einen einmaligen Beitrag leisten, der mindestens das Zwanzigfache des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder betragen muss.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die im Vereinssinn tätig werden wollen, sowie juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; er kann sie auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  3. Die Ernennung einer Person zum Ehrenmitglied erfolgt wegen besonderer Verdienste um den Verein oder die Denkmalpflege auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Förderer, Stifter und Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
  2. Alle Mitglieder haben Anspruch auf den ermäßigten Bezug allfälliger Vereinspublikationen sowie Sitz und Stimme in der Generalversammlung.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  5. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  7. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  9. Die ordentlichen Mitglieder und die Förderer sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von einer Beitragsleistung befreit.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich womöglich in den ersten drei Monaten des Jahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder EMail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Anträge, die sich erst aus dem Verlaufe der Generalversammlung ergeben, können jedoch ohne vorherige Einbringung gestellt und verhandelt werden.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  2. Entlastung des Vorstands;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge;
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in, ferner weiteren zwölf Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung, von einem Vizepräsidenten, im Falle der Abwesenheit beider, vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf von ihnen anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei eventueller Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  7. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung, einem Vizepräsidenten, im Falle der Abwesenheit beider, vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags, Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, Arbeitsausschüsse zu bestellen. In diese können auch Nichtmitglieder berufen werden.